Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 5 Lizenzierter Bereich
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
- 1.
- Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
- 2.
- Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
- 3.
- Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).
Zitierungen von § 5 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung befördert, 2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 ...
§ 51 PostG Befristete gesetzliche Exklusivlizenz
... 3. für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf, 4. für Dienstleistungen, die von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Postgesetz.htm