§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
- 1.
- schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie
- 2.
- Soldatinnen und Soldaten,
- a)
- die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder
- b)
- die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der
- aa)
- pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder
- bb)
- an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
2Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
3Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
4§ 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar.
5Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen.
6Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) 1Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. 3Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Frühere Fassungen von § 5 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 SAZV Mehrarbeit (vom 01.01.2020) ... sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus. (4) Der Ausgleich angeordneter, ...
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022) ... Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur ... 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Artikel 1 3. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit ... Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige ... Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige ... militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige ... Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 ... Berichtszeitraums." 4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „ § 5 Absatz 5" die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ...
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 4 und zu § 24 gestrichen. 2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen ... Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für 1. ... 2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist. (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung ... Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur ... des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können ...
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