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§ 5 - Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 06.07.2017, abweichend siehe § 6; FNA: 8053-9 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Strafvorschriften
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2, 4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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Zitierungen von § 5 SeilbDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeilbDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeilbDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeilbDG Inkrafttreten
... am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 21. März 2018 in ...
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