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§ 5 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 5 Ausschreibungsverfahren
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus. 2Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt. 3Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.
Zitierungen von § 5 SoEnergieV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoEnergieV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SoEnergieV Rechtsfolgen der Antragsberechtigung und Bekanntgabe der Antragsberechtigung
... ausgeschriebene sonstige Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich nach § 5 erneut ausgeschrieben werden. (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...
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