(1)
1Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes geborenen
- 1.
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- 2.
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,
- 3.
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und
- 4.
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach
§ 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach
§ 11 vorliegt.
2§ 4 Absatz 1 Satz 2,
§ 12a Absatz 2 bis 4,
§ 33 Absatz 5 und
§ 37 gelten entsprechend.
3Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach
Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.
(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
- 1.
- nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder
- 2.
- nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.
(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.
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G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... wird erworben 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung ( § 5 ), 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der ... Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Durch die Erklärung, ... 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, ... deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, 4. der Erklärungserwerb nach § 5 , 5. der Verzicht, 6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 ...
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864