Tools:
Update via:
§ 5 - Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)
V. v. 14.04.2020 BGBl. I S. 799 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 312-2-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
| |
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 312-2-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
| |
§ 5 Ersatzmaßnahmen
(1) 1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.
(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 39 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 5 StrafAktÜbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 39 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 StrafAktÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrafAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StrafAktÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen (vom 17.07.2024)
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 39 JusWeDigG Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung
... vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_StrafAktUbV.htm