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§ 5 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung



(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StromStV Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (vom 01.07.2021)
... Anlagen erzeugt worden sind. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen ...
§ 13a StromStV Differenzversteuerung (vom 01.07.2021)
... § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 und § 5 Absatz 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1 " durch die Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.  ... Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1" durch die Wörter „im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dritte haben ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 6 7. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erteilung, Überprüfung und ... „§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung § 9 Erteilung, ... Satz angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die ... Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung". b) Der bisherige Wortlaut wird ... 2 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 bis 4" die Wörter „und § 5 Absatz 2" eingefügt. 8. ...