Tools:
Update via:
§ 5 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 5 Meldepflicht
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. 2Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular.
(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
(6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegangenen Formulardaten.
Zitierungen von § 5 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Signatarebenennungsverordnung (SignBenennV)
V. v. 05.05.2003 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 331
§ 2 SignBenennV Voraussetzungen (vom 01.12.2021)
... beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden, 1. die gemäß § 5 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_TKG.htm