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§ 5 - Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG)

§ 5 Zwangsgeld



Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.

 
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