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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz - TerrOIBG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27)
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 2190-5 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 2190-5 Bundeskriminalpolizei
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§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/784.
(3) 1Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontaktstelle ein. 2Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Angaben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner Internetseite.
(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz.
§ 2 Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten
1Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt. 2Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienanstalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. 3Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.
§ 3 Übermittlungspflichten
(1) 1Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich. 2Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) 1Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bundesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. 2Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genannten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission.
(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784.
§ 4 Transparenzberichte
Die vom Bundeskriminalamt und von der Bundesnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröffentlicht.
§ 5 Zwangsgeld
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
- 2.
- entgegen
- a)
- Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, oder
- b)
- Artikel 14 Absatz 5 Satz 1
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
- 9.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
- 10.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeitgleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,
- 11.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,
- 12.
- entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 13.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt,
- 14.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 15.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Information weitergibt,
- 16.
- entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme übermittelt,
- 17.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet,
- 18.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zugänglich gemacht wird,
- 19.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt oder
- 20.
- entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt, nicht entfernt werden oder
- 2.
- trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungsbedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Monate nach Feststellung der Betroffenheit durch die zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen ergänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 7 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784 und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.
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