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§ 5 - Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)

V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 TBelV offen

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2017.



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Frühere Fassungen von § 5 TBelV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
vom 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TBelV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TBelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TBelV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Artikel 1 TBelVÄndV Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
... Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2031" ersetzt. 2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2031" ...