§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung und
§ 12 Absatz 1, 3 und 4,
§ 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie
§ 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Frühere Fassungen von § 5 UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EGB. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... 8, 9, 70, 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5 , 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002, die ... 15. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3. 16. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Informationspflichten der ...
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