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§ 5 - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-7-8 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten
(1) Bei einer Anzeige des begründeten Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit sind über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:
- 1.
- Bei einer Anzeige durch Ärztinnen oder Ärzte sowie durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte:
- a)
- der Name und die Anschrift der anzeigenden Person,
- b)
- bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,
- c)
- Angaben, ob eine Leichenöffnung durchgeführt wurde,
- d)
- die in Betracht kommenden Berufskrankheiten,
- e)
- die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,
- f)
- das Ergebnis der Untersuchung, die Diagnose und die Behandlungsbedürftigkeit,
- g)
- Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden,
- h)
- Angaben über Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die mit dem Untersuchungsergebnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten,
- i)
- Angaben über die mögliche Ursache der Berufskrankheit sowie die gefährdenden Einwirkungen und Stoffe am Arbeitsplatz,
- j)
- die Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten der versicherten Person,
- k)
- das Unternehmen, in dem die versicherte Person zuletzt tätig war,
- l)
- das Unternehmen mit der letzten gefährdenden Einwirkung,
- m)
- das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person,
- n)
- der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes oder des behandelnden Krankenhauses,
- o)
- die in der Anzeige dokumentierte Bestätigung der anzeigenden Person über die Aufklärung der versicherten Person über den Inhalt und den Empfänger der Anzeige und
- p)
- die Bankverbindung der anzeigenden Person.
- 2.
- Bei einer Anzeige durch das Unternehmen:
- a)
- die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,
- b)
- der Name und die Anschrift des anzeigenden Unternehmens,
- c)
- der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,
- d)
- die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,
- e)
- Angaben dazu, ob die versicherte Person in dem Unternehmen
- aa)
- Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,
- bb)
- Auszubildende oder Auszubildender war,
- cc)
- eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
- dd)
- Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist oder war oder
- ee)
- mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist oder war,
- f)
- Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung,
- g)
- Angaben über die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,
- h)
- Angaben darüber, auf welche Einwirkungen und Stoffe die versicherte Person ihre Beschwerden zurückführt,
- i)
- Angaben darüber, welchen gefährdenden Tätigkeiten sowie gefährdenden Einwirkungen und Stoffen die versicherte Person bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt war,
- j)
- Angaben über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
- k)
- Angaben über die Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe i aufgeführten Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz der versicherten Person,
- l)
- den Namen des Mitglieds des Betriebs- oder Personalrats, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.
(2) Soweit die in § 3 und in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, so ist eine erneute Übermittlung der Daten entbehrlich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_UVAV.htm