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§ 5 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)

A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten

§ 5 Dienstgradabzeichen



(1) Die Soldatinnen und Soldaten tragen an der Uniform die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2.

(2) 1Soweit Bekleidungsstücke der Marine mit Schulterklappen zu versehen sind, tragen Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts sowie Offizierinnen und Offiziere statt der Ärmelabzeichen die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2 als Schulterabzeichen. 2Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts tragen zusätzlich eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen. 3Statt der Ärmelwinkel tragen

1.
Maate Schulterklappen mit offener Tresse,

2.
Obermaate Schulterklappen mit geschlossener Tresse.

(3) Am Kampfanzug werden auf den Aufschiebeschlaufen an Stelle der silbernen Dienstgradabzeichen schwarze oder weiße Dienstgradabzeichen getragen; goldene Dienstgradabzeichen bleiben unverändert.



 

Zitierungen von § 5 BPrDGrUnifAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPrDGrUnifAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BPrDGrUnifAnO Uniform
...  2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4, 3. die Dienstgradabzeichen nach § 5 ...
Anlage 2 BPrDGrUnifAnO (zu § 5 Absatz 1) Dienstgradabzeichen