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§ 5 - Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)

§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid



1Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid ab, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. 2In diesem Fall kann das Dokument den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und es maschinell erstellt worden ist.



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Frühere Fassungen von § 5 VKRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2923

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VKRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VKRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
Artikel 1 MFKRegVÄndV Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... der Rücknahme im Klageregister" ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid  ... ersetzt. 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid Lehnt das Bundesamt für Justiz eine ... fehlen können und es maschinell erstellt worden ist." 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ...