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§ 5 - Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht
§ 5 Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
- 1.
- die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
- 2.
- keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2) 1Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. 2Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.
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