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§ 5 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten



(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.



 

Zitierungen von § 5 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 2 2. HochwSchG Änderung des Baugesetzbuches
... und Verringerung von Hochwasserschäden,". 2. In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes" die Wörter „, Risikogebiete ...