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§ 5 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)
Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 5 Hilfsmerkmale
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Zitierungen von § 5 WoBerichtsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WoBerichtsG Auskunftspflicht
... die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind: 1. die nach Landesrecht für die ...
§ 7 WoBerichtsG Datenübermittlung; Veröffentlichung (vom 01.01.2023)
... formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen ...
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