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§ 5 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. 2Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,

1.
unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und

2.
unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:

a)
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),

b)
wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und,

c)
wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 5 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuellvor 26.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ...
§ 4 WpHG Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung (vom 03.01.2018)
... sind. (3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 5 wirksam. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 5 ... 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 2 , b) § 22 Absatz 3, c) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ...
§ 128 WpHG Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats (vom 03.01.2018)
... am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 5 nicht ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024)
... und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5 , 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 ... und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5 , 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 ...

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 WpAV Anwendungsbereich (vom 30.10.2018)
... § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes , 2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des ...
§ 21 WpAV Art der Veröffentlichung (vom 03.01.2018)
... Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 14 DiRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. unverzüglich der das Unternehmensregister ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung". c) Die ... wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 2b in Verbindung mit § 2c oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ... sind. (3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 2c wirksam. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht ... zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen." 5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: „§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; ... 5. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: „§ 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung (1) Ein ... aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht ... Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: „a) § 2c Absatz 1 Satz 2,". bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben ... November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 2c nicht anzuwenden." 34. Folgender § 49 wird angefügt:  ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
...  § 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung § 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 ... 2b in Verbindung mit § 2c" durch die Wörter „§ 4 in Verbindung mit § 5 " ersetzt. k) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14. l) Absatz 7a wird ... ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2c" durch die Angabe „ § 5 " ersetzt. 6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ... 2c" durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz ... Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung." 14. Der bisherige § 5 wird § 16. 15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt ... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 5 ... 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 2 , b) § 22 Absatz 3, c) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ... „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „§ 2c" durch die Angabe „ § 5 " ersetzt. 133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift ...