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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 5a - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 5a EEWärmeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a EEWärmeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEWärmeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EEWärmeG Nutzungspflicht (vom 01.05.2011)
... werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie ...
§ 6 EEWärmeG Versorgung mehrerer Gebäude (vom 01.05.2011)
... in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ...
§ 7 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen (vom 01.05.2011)
... 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ...
§ 10a EEWärmeG Information über die Vorbildfunktion (vom 01.05.2011)
... von Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der ...
§ 15 EEWärmeG Verhältnis zu Nutzungspflichten (vom 01.05.2011)
... § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder b) im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich ...
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