(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
- a)
- Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
- b)
- Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
- 2.
- des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt
§ 5 Absatz 2 entsprechend.
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§ 7 NSGSylV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen (vom 10.12.2024) ... Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach ... zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) ... mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397