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§ 5a - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(1) 1Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2026 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) 1Für Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
- a)
- zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und
- b)
- an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und
- 2.
- darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.
(3) 1Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
- 1.
- die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
- 2.
- die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
- 3.
- die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
- a)
- am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
- b)
- am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 2. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 223 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 5a SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 (05.07.2024) | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223 |
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (05.03.2020) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
aktuell | vor 01.01.2020 (05.03.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SAZV Mehrarbeit (vom 01.01.2020)
... auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus. (4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Artikel 1 3. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende ... Tätigkeiten als fliegende Besatzung". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende ... Stellen versetzt oder kommandiert sind." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten ... 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung ... Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 5 Absatz 5" die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft." 8. Folgende Anlage wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 5 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5a wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5a wird ...
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