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§ 60 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 60 Gewinnverteilung
§ 60 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
(2) 1Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. 2Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. 3Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
Zitierungen von § 60 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 291 AktG Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag (vom 01.11.2008)
... Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 ...
§ 292 AktG Andere Unternehmensverträge
... zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses ...
§ 323 AktG Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
... an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Deutsche Post AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2343
§ 5 PostAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...
Satzung der Deutsche Postbank AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2346
§ 5 PostbAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...
Satzung der Deutsche Telekom AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2350
§ 5 TelekAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...
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