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§ 60 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 60 Lichtbild
(1) 1Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. 2Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 60 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
aktuell vorher | 10.06.2008 | Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 02.06.2008 BGBl. I S. 992 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.11.2024)
... Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer
... August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen: In Nummer 25 wird § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Lichtbilder müssen den in § 5 der ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 14 PassAuswRÄndG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „§ 6 Absatz 2 Satz 3 des ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck." 25. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder ... Vordruck." 25. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 5 AsylVfGuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... S. 1499) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 60 Abs. 1" ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 4. In § 61b Absatz 6 ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... durch das Wort „Chip" ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Ausgabe und Versand des ... unrichtig ist." 10. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5" durch die Wörter „§ 4" ... 4" ersetzt. 11. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a Ausgabe und Versand des ... Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
Artikel 9 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro." 2. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die zuständige ...
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