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§ 60 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 60 Sicherstellung
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Zitierungen von § 60 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BKAG Durchsuchung von Personen
... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 ...
§ 61 BKAG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/60_BKAG.htm