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§ 60 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
- 1.
- der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
- 2.
- der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 60 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 10 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272) wird die Angabe „ § 60 " durch die Angabe „§ 82" ...
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