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§ 60 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 60 Ermächtigung des Verwaltungsrats
(1) 1Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. 2Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.
(2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.
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