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§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 60 Diplomkolloquium



(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.

(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und

2.
die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.

(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

(4) 1Das Diplomkolloquium besteht aus

1.
einer etwa 20-minütigen Präsentation und

2.
einer etwa 10-minütigen Aussprache.

2In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.

(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.

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