§ 60 Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.
- eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
- 2.
- eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
- 3.
- eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.
Frühere Fassungen von § 60 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021) ... auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60 ; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3; 4. ... Entscheidung nach § 26 Absatz 1, d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. Ist der personelle oder ...
§ 66 GWB Aufschiebende Wirkung (vom 07.11.2023) ... (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023) ... 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder b) § 39 Absatz 5 oder c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021) ... (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ ...
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... von geschäftlichen Unterlagen § 59b Durchsuchungen § 60 Einstweilige Anordnungen § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der ... dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten ... mit einem Zwangsgeld entsprechend § 86a durchgesetzt werden. § 60 Einstweilige Anordnungen Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen ... auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60 ; 3. Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3; 4. ... Entscheidung nach § 26 Absatz 1, d) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache. Ist der personelle oder sachliche ... betrifft. (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die ... werden. § 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des ... 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder b) § 39 Absatz 5 oder c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
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