§ 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 60 WpHG
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2892
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 53 Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des § 60 Absatz 2 Satz 1 , des § 76 Absatz 4 Satz 1, des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 3 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren § ... § 59 Überwachung der Organisationspflichten § 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung". b) Die ... 2. ein genehmigter Meldemechanismus." 3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 Hinweisgeberverfahren Ein ... Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 60 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (1) Unbeschadet ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 59 Organisationspflichten für Bereitsteller konsolidierter Datenticker § 60 Organisationspflichten für genehmigte Meldemechanismen § 61 Überwachung ... nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571. § 60 Organisationspflichten für genehmigte Meldemechanismen (1) Ein genehmigter ... trifft, 14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Absatz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 Informationen in diskriminierender Weise behandelt oder keine geeigneten Vorkehrungen zur Trennung ... Unternehmensfunktionen trifft, 15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanismen nicht einrichtet, 16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 ... genannte Mechanismen nicht einrichtet, 16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60 Absatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte Mittel und Notfallsysteme verfügt, 17. entgegen ... über die dort genannten Mittel und Notfallsysteme verfügt, 25. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 nicht über die dort genannten Grundsätze und Vorkehrungen verfügt, 26. ... die dort genannten Grundsätze und Vorkehrungen verfügt, 26. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 keine Vorkehrungen trifft, 27. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit ...
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