§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1)
1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
2In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a)
1In Strafverfahren, die Straftaten nach
§ 54 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist.
2Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) 1Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 60a KWG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenKfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023) ... 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 65 ZAG Mitteilung in Strafsachen ... ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. § 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung". q) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von ... Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist." 90. In § 60a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Inhaber" das Wort „oder" durch ein Komma und werden die ... von Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften" ersetzt. 91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von ...
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Abschnitt werden die Angaben zum Siebenten und Achten Abschnitt. d) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von ... einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt: „§ 60b Bekanntmachung von ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... 29 Absatz 2 Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... gefasst: „§ 22p (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst: „§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und ... c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst: „§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen". 2. § 1 wird ... die Wörter „drei Jahren" ersetzt. 39. § 60a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen". b) Absatz 1a wird ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 34 ZAG Mitteilung in Strafsachen (vom 30.04.2011) ... Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. § 60a Abs. 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt ...
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