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§ 60b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 60b UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
aktuell | vor 01.03.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60b UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 UrhG Vergütungspflicht (vom 01.03.2018)
... Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den ...
§ 54a UrhG Vergütungshöhe (vom 01.03.2018)
... für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische ...
§ 60g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.03.2018)
... Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ...
§ 60h UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen (vom 07.06.2021)
... der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine ...
§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien ( § 60b ) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen ... Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien ( § 60b ) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle ... oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern. (2) ... In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b , 4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, 5. zu ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... durch Sendeunternehmen), 8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat." 17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe „3" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 18. ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und ... „§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 53a (weggefallen) Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht ... Wissenschaft und Institutionen § 60a Unterricht und Lehre § 60b Unterrichts- und Lehrmedien § 60c Wissenschaftliche Forschung ... vorangestellt: „Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen". 11. In § 54 Absatz 1 werden die ... „Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten" ersetzt. 12. In § 54a Absatz ... Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f" ersetzt. 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe ... sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. § 60b Unterrichts- und Lehrmedien (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen ... (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ... Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine ... 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien ( § 60b ) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen ... Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien ( § 60b ) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht ... gestrichen, vor der Angabe „, 61" die Angabe „sowie der §§ 60a bis 60d" und nach dem Wort „vervielfältigt" die Wörter „oder ... und nach dem Wort „ist" die Wörter „oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern" eingefügt. ... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, ... der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b ." b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter ... 13 werden angefügt: „8. § 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), ...
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