(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den
§§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach
§ 60e Absatz 4 und
§ 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach
§ 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... 60e Bibliotheken § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60h Angemessene ... hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen. § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (1) Auf Vereinbarungen, ... b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend" eingefügt. 23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden." ...