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§ 611a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 611a Arbeitsvertrag



(1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.



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Frühere Fassungen von § 611a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 611a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 611a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 33 AGG Übergangsbestimmungen (vom 21.12.2012)
... Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a , 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem ...

Zweites Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG)
G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406
Artikel 12 2. GleiBG Übergangsregelung
... in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des ... 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 2 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a eingefügt: „§ 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den ... I S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a eingefügt: „ § 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 8 BetrAVGuaÄndG Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen
... S. 2098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Angaben zu § 611a und § 611b werden gestrichen.  ...

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen
... ist, erhoben werden." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe „nach § 15 des ... Besorgung von Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet." (14) Die §§ 611a , 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...