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§ 61 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
(1) 1Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. 3Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) 1In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. 2Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. 3Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) 1Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
- der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
- 3.
- konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) 1Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). 2Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. 3Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. 4Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) 1Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. 2Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) 1Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. 2In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1294 m.W.v. 21. August 2019
Frühere Fassungen von § 61 AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15a AufenthG Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (vom 27.06.2020)
... Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ...
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d . (6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet ...
§ 62 AufenthG Abschiebungshaft (vom 27.02.2024)
... 6. der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte ... oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt. (4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten ...
§ 84 AufenthG Wirkungen von Widerspruch und Klage (vom 27.02.2024)
... nach § 49, 1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c , 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, 1d. die ... nach § 61 Absatz 1c, 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d , 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, 2. die ... die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1f , in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, 2a. Auflagen zur Sicherung und ... 2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e , 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer ...
§ 95 AufenthG Strafvorschriften (vom 27.02.2024)
... 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern ...
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... ist, 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt, 3. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen ... nicht mitführt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt, 5. (weggefallen) 5a. entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 ... Pass oder Passersatz zu erlangen, 5b. einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge ...
§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 27.02.2024)
... 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 61 Absatz 1d , § 72 Absatz 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 ZwHeiratBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden." 12. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt die Wörter „oder wenn dies zum Zwecke des ...
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt." 7. Dem § 61 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: „Eine räumliche Beschränkung auf ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt. b) In ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder" gestrichen. 50. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten." 33. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt, wenn dies der ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 1 AsylRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst: „§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst: „§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen". 2. ... Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen". 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen". b) ... werden." 3. In § 95 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt. 4. § 98 ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 1c" eingefügt. b) In ... Absatz 1c" eingefügt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt. 5. In ... In Nummer 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e" ersetzt. 5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. ... 5. In § 105a wird nach der Angabe „§ 49a Abs. 2," die Angabe „§ 61 Absatz 1d," ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 5 InteG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „oder einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1c" gestrichen. bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden ... 2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,". cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ... „5a. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,". c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... „1b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c , 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, 1d. ... nach § 61 Absatz 1c, 1c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d , 1d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,". ... nach § 66 Absatz 5,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 61 Absatz 1e" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1f" ersetzt. cc) In ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1e" durch die Angabe „ § 61 Absatz 1f" ersetzt. cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „die" die ...
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d . (6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet ... 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung." 20. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ... 6. der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte ... oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, 7. der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ... „2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e ,". 30. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt: ...
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