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§ 61 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 61 Förderhilfen, Referenzpunkte



(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.

(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen. 3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.



 

Zitierungen von § 61 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 FFG Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen
... Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn ...
§ 69 FFG Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
... muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1  ...
§ 78 FFG Ausnahmen beim Eigenanteil
... Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben ...
§ 86 FFG Auszahlung
... Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach § 61 bedarfsgerecht an den Hersteller, die regieführende und die drehbuchschreibende Person aus. ...
§ 138 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche
... 1. 53,5 Prozent für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme ( § 61 ), 2. 1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht ...
§ 151 FFG Beendigung der Filmförderung
... § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027. (3) Förderhilfen nach den §§ 61 , 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 ... 2029 gewährt. (4) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61 , 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. ...