(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.
(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.
(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865