§ 61 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 61


§ 61 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.

(2) 1Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 61 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 10 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 61 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 1 GDolmG Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
... § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes , zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 10 ViKoAnwFG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 61 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...


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