(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Anhang StVZO (vom 20.06.2024) ... geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). § 61 Absatz 1 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/32/EWG des Rates ... der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16). § 61 Absatz 3 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/31/EWG des Rates ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ... L 134 vom 22.5.2023, S. 28)". n) Nach der Zeile zu § 61 Absatz 3 werden folgende Zeilen zu § 72 Absatz 10, zu den Anhängen XVIII, XVIIIa und XVIIIc und ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199