§ 61 Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung ... § 60 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 25 Schlussbestimmungen § 61 Übergangsregelungen". 2. § 4 wird wie folgt geändert: ... 23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25. 24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt geändert: „§ 61 Übergangsregelungen ... 24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt geändert: „ § 61 Übergangsregelungen Für Beförderungen 1. von Tabakwaren ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Nummer 4 wird Nummer 2. 56. § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Übergangsregelungen Für ... Nummer 4 wird Nummer 2. 56. § 61 wird wie folgt gefasst: „ § 61 Übergangsregelungen Für Beförderungen von Tabakwaren des ...
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