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§ 61 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 61 Verwaiste Werke



(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,

2.
Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

3.
Tonträger

aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

(3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.

(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.

(5) 1Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. 2Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.





 

Frühere Fassungen von § 61 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten (vom 01.03.2018)
... Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige ... Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der ...
§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vom 01.01.2014)
... hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61 , 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich ... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 , 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 137n UrhG Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU (vom 01.01.2014)
...  61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse § 61 (weggefallen) § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f" ... 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61 , 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und ...

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke  ... a) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten ... Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste ... Vereinbarung ist unwirksam." 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind ... 3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt: „§ 61 Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die ... (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige ... oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der ... hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und ... „der §§ 58 und 59" durch die Wörter „der §§ 58, 59, 61 und 61c" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „52a" ... die Wörter „sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 61 und 61c" eingefügt. 5. Nach § 137m wird folgender § 137n ... 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke § 61 Verwaiste Werke § 61a Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten ... 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden." 17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Unterabschnitt 5 Besondere ... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, ...