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§ 61d - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 61d Nicht verfügbare Werke
(1) 1Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) ist. 3Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. 4Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten erlaubt.
(2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.
(3) 1Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nutzung und das Recht zum Widerspruch. 2Die öffentliche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen hat.
(4) 1Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Einrichtung ihren Sitz hat. 2Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes) enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 61d UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61d UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61d UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61e UrhG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... zu treffen: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers ( § 61d Absatz 2 ), 2. Informationspflichten (§ 61d Absatz ... des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), 2. Informationspflichten ( § 61d Absatz 3 ...
§ 61f UrhG Information über nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d ...
§ 61g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 07.06.2021)
... Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. ... der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle ...
§ 69d UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (vom 07.06.2021)
... sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme ...
§ 69f UrhG Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen (vom 07.06.2021)
... Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d , auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen. (3) Auf technische ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche ...
§ 95a UrhG Schutz technischer Maßnahmen (vom 07.06.2021)
... oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d ...
Zitat in folgenden Normen
Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
§ 1 NvWV Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes und die Kulturerbe-Einrichtung nach § 61d Absatz 3 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum einstellen, ...
§ 5 NvWV Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes
... Union für geistiges Eigentum die Kulturerbe-Einrichtung über einen Widerspruch nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes , so prüft die Kulturerbe-Einrichtung dessen Berechtigung. Sie informiert das Amt ...
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 141 VGG Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und ... die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung ( § 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes ). (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke § 61d Nicht verfügbare Werke § 61e Verordnungsermächtigung ... 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke § 61d Nicht verfügbare Werke (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen ... zu treffen: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers ( § 61d Absatz 2 ), 2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3). § 61f Information ... des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), 2. Informationspflichten ( § 61d Absatz 3 ). § 61f Information über nicht verfügbare Werke ... einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt. § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis ... und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ... 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c" ... sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme ... Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d , auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen." c) Folgender ... die Wörter „sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d " eingefügt. 37. § 95b wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und ... die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung ( § 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes ). (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ...
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