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§ 62 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. 3Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 62 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 10 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 23.01.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 62 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 16.05.2024)
... Personalausweisregister 22. Passregister 23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung 24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro." 4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt: „Die Pflicht zur Führung der ...
Artikel 10 AZRWEG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Dateisystemführungspflicht der ... Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „ § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden". c) Die Angabe ... die Wörter „auslesen und" gestrichen. 9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateienführungspflicht" durch das Wort ... durch das Wort „Dateisystemführungspflicht" ersetzt. 10. In § 62 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt. ...
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