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§ 62 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden



1Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". 2Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. 3Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 62 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 10 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10
aktuellvor 23.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 16.05.2024)
... Personalausweisregister 22. Passregister 23. Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung 24. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro." 4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt: „Die Pflicht zur Führung der ...
Artikel 10 AZRWEG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Dateisystemführungspflicht der ... Bereich". b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „ § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden". c) Die Angabe ... die Wörter „auslesen und" gestrichen. 9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort „Dateienführungspflicht" durch das Wort ... durch das Wort „Dateisystemführungspflicht" ersetzt. 10. In § 62 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.  ...