(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1.
- die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
- b)
- die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- die Konten nach § 47 führen,
- 2.
- die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
- b)
- die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
- c)
- etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
- d)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- e)
- die Konten nach § 48 führen und
- 3.
- die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
- 1.
- zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
- a)
- zu dem Nachweis der Netzentnahme,
- b)
- zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
- c)
- zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
- d)
- zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
- 2.
- im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
(3)
1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51