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§ 62 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 62 Zählung der Stimmen



(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,

2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,

2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

 
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Zitierungen von § 62 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 EuWO Wahlniederschrift
... die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung ... Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § ...
§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ... ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel ... die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind. (4) Sobald das Briefwahlergebnis ... Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat, 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand ...