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§ 62 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben
- 1.
- zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
- 2.
- je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und
- 2.
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.
(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben
- 1.
- zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
- 2.
- eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
- 3.
- je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und
- 2.
- der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder
- 2.
- nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.
(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 62 GDBNDVerfSchVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 62 GDBNDVerfSchVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDBNDVerfSchVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird." 16. § 62 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... 42 Absatz 2a und 4a, § 52 Absatz 2a Satz 1, § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Absatz 4a, § 62 Absatz 2a, 3a und 5a , § 67 Satz 2, § 68 Absatz 5a Satz 1 sowie § 69 Absatz 4a wird jeweils die Angabe ...
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