§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
- den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
- 2.
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
- 3.
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
3Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
- 1.
- die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
- 2.
- die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
- 3.
- Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
- 4.
- technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
- 5.
- Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
- 6.
- Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
- 7.
- Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die
§§ 62 und
63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
- Abwasser,
- 2.
- Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Frühere Fassungen von § 62 WHG
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interne Verweise§ 101 WHG Befugnisse der Gewässeraufsicht ... der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen. (2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer ...
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023) ... zuwiderhandelt, 7. entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt, 7a. einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-VerordnungV. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Zitat in folgenden NormenAgrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
§ 5 AltfahrzeugV Entsorgungspflichten (vom 01.01.2021) ... durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind. (4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 AwSV Zweck; Anwendungsbereich ... und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung ...
§ 2 AwSV Begriffsbestimmungen ... öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie 2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes . Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger ...
§ 14 AwSV Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen ... eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. (7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach § ... Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander ...
§ 15 AwSV Technische Regeln ... Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln: 1. ...
§ 16 AwSV Behördliche Anordnungen ... des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über ... im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV ... Nutztiere. (5) Soweit es sich nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 WHG handelt, darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen, auch soweit ...
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 6 UmwRGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Nationales Aktionsprogramm zum ... vor Nitrateinträgen aus Anlagen". 2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Nationales Aktionsprogramm ... der Rechtsverordnung auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 zu berücksichtigen." 3. § 72 wird ...
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 17 WRNG Änderung der Altfahrzeug-Verordnung ... durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind." 2. Nummer 1 des ... „1. Allgemeine Anforderungen Die Vorschriften der §§ 62 , 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in ... sowie der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Artikel 1 MeeresStrategieRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ... der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln." 8. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnBrennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812
Eingangsformel BG-V 1) ... Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 ...
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
§ 11 ElektroG Behandlung (vom 01.06.2012) ... durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind. Der Betreiber ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 73 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905
Eingangsformel WassGefAnlV ... Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet ...
§ 1 WassGefAnlV Betreiberpflichten ... Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, ... gleichwertige Überwachung verfügt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der ... ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen ...
§ 3 WassGefAnlV Fachbetriebe ... Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, ... das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und 2. berechtigt ist, ...
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