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§ 62a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft
(1) 1Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. 2Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. 3Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. 4Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
(3) 1Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. 2Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.
(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1294 m.W.v. 1. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 62a AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 6 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
aktuell vorher | 21.08.2019 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 26.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 62a AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 AufenthG Zurückschiebung (vom 21.08.2019)
... 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend ...
§ 62 AufenthG Abschiebungshaft (vom 27.02.2024)
... Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende ...
§ 62b AufenthG Ausreisegewahrsam (vom 27.02.2024)
... des Ausländers möglich ist, vollzogen. (3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Antrag nach Absatz 1 ...
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024)
... ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Haftantrag ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 422 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen (vom 26.11.2011)
... die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert." 8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vorhanden" die Wörter „oder geht von dem ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... aus Gründen der inneren Sicherheit". f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62b Ausreisegewahrsam". ... für die Haftanordnung unverändert fortbestehen." 34. § 62a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im ... 4 werden die Wörter „auf deren Wunsch hin" gestrichen. 35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: „§ 62b Ausreisegewahrsam ... des Ausländers möglich ist. (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden entsprechend Anwendung." 36. § 71 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft". b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende ... Angabe „§ 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a " ersetzt. 31. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft (1) Die ... 35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in ...
Artikel 7 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist." ...
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Haftantrag zuständige ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung." 22. § 62a Absatz 1 wird wie folgt ... anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung." 22. § 62a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von ... möglich ist, vollzogen. (3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Antrag nach Absatz 1 ...
Artikel 6 2. AusrPflDVG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2022
... § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel ...
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