§ 62b Inspektionen
(1)
1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von
§ 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen.
2Im Fall von Beanstandungen können in die Inspektionen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen einbezogen werden.
3Wird im Zusammenhang mit einer Anfrage zur internationalen Zusammenarbeit gemäß
§ 66c eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in
§ 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen werden.
(3)
1Erkenntnisse aus den Inspektionen werden zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegten Grundsätzen berücksichtigt.
2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der geprüften Praxis den Inspektionsbericht.
3Für den Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Artikels 26 Absatz 8 und 9 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 62b WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 63h GenG Inspektionen (vom 17.06.2016) ... können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „Bestellung eines Praxisabwicklers § 55c". f) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst: „Inspektionen § 62b". g) Die ... f) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst: „Inspektionen § 62b ". g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: ... 62a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „persönliche" gestrichen. 55. § 62b wird wie folgt gefasst: „§ 62b Inspektionen (1) ... gestrichen. 55. § 62b wird wie folgt gefasst: „§ 62b Inspektionen (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... h) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile eingefügt: § 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen". i) Nach der Angabe zu § 66a ... ergeben. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden." 39. § 57f wird aufgehoben. ... 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, stichprobenartig ohne besonderen Anlass (§ 62b ) und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das ... dem Haushalt" eingefügt. 47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: § 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen ... 47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: § 62b Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen (1) Stichprobenartig und ohne besonderen ... auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/62b_WPO.htm