1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern.
2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
3Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.
4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet
§ 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323